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Satzung

Satzung der Vereinigung Mitteldeutscher Hals-Nasen-Ohren-Ärzte 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Die Vereinigung Mitteldeutscher Hals-Nasen-Ohren-Ärzte ist ein nicht eingetragener Verein. 
  2. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Jena. 
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§2 Zweck 

  1. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. 
  2. Zweck der Vereinigung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, der Kopf-, Hals- und Gesichtschirurgie sowie des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, insbesondere durch eine alljährlich stattfindende wissenschaftliche Tagung, auf der Referate und Vorträge aus dem Gebiet der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf-, Hals- und Gesichtschirurgie und deren Interessengebiete gehalten werden sowie durch die Veröffentlichung der auf den Veranstaltungen gehaltenen Vorträge und Diskussionen. Weitere Aufgaben sind die Wahrung der Einheit des Fachgebietes der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und die Vertiefung der Verbindungen mit den medizinischen Nachbarfächern sowie mit ausländischen Fachgesellschaften sowie die Weiter- und Fortbildung auf dem Fachgebiet. 
  3. Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  4. Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Vereinigung an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Rahmen des vorstehenden Absatzes 2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens der Vereinigung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden. 

§3 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden. 
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit einfacher Mehrheit nach freiem Ermessen entscheidet. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied kann auch durch Eintragung in die Teilnehmerliste bei der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung gestellt werden. Dem Antrag ist stattgegeben, wenn der Vorstand ihn nicht ausdrücklich ablehnt. 
  3. Die Mitgliedschaft endet automatisch 1 Jahr nach ihrem Beginn. Das gilt nicht für die Mitglieder des Vorstandes. Ein Neuerwerb der Mitgliedschaft gemäß vorstehendem Absatz 2 ist unbeschränkt möglich. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. 
  4. Der Ausschluß erfolgt: 
    1. Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder Interessen der Vereinigung. 
    2. Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Lebens der Vereinigung. 
    3. Aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, die in der Person des Mitgliedes liegen. Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzen einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. 

§4 Mitgliedsbeiträge 

  1. Die Vereinigung erhebt von ihren Mitgliedern keine Beiträge. 

§5 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. 
  2. Der Vorsitzende wird für ein Jahr gewählt. Der stellvertretende Vorsitzende wird für dieses Amt ebenfalls für ein Jahr gewählt; nach Ablauf seines Amtsjahres wird der stellvertretende Vorsitzende automatisch Vorsitzender für ein Jahr. Der Schriftführer und der Schatzmeister werden auf unbestimmte Zeit gewählt. 
  3. Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. 
  4. Bei der Beschlußfassung des Vorstandes gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
  5. Der Vorsitzende wird auch als Präsident der Vereinigung Mitteldeutscher HNO-Ärzte und der stellvertretende Vorsitzende als stellvertretender Präsident bezeichnet. Sowohl das Amt des Präsidenten/Vorsitzenden als auch das Amt des stellvertretenden Präsidenten/Vorsitzenden kann auch von zwei gewählten Personen ausgefüllt werden. 

§6 Aufgaben des Vorstandes 

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan 
  2. übertragen worden sind. Er soll sich mehrfach im Jahr zu einer Vorstandssitzung zusammenfinden. 
  3. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 
    1. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 
    2. Erstellung eines Lageberichtes, 
    3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung, 
    4. die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung, 
    5. die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes (Auflösung), 
    6. Entgegennahme von Vorschlägen für eine Ehrenmitgliedschaft und Berufung oder Abberufung von Ehrenmitgliedern, 
    7. jederzeitige Berufung von Sachverständigen, wissenschaftlichen Beiräten und Ausschüssen. 

§7 Geschäftsführung und Vertretung des Vorstandes 

  1. Alle geschäftsführenden Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 
  2. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. 
  3. Über Vermögenswerte und Geldbeträge bis zu einem Betrag i.H. € 2.500,00 dürfen der Schriftführer und der Schatzmeister jeweils alleine verfügen. 
  4. Übersteigen die Beträge € 2.500,00 ist die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich. 
  5. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. Ist der Vorsitzende verhindert, wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. 

§8 Mitgliederversammlung 

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden und zwar anläßlich der alljährlichen wissenschaftlichen Veranstaltung. Hierzu beruft der Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. 
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig: 
    1.  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes. 
    2. Wahl der Vorstandsmitglieder. 
    3. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Vereinigung. 
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 
  4. Über die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.