Satzung des Vereins
Vereinigung Mitteldeutscher Hals-Nasen-Ohren-Ärzte
Präambel
Der Verein wurde ursprünglich als nicht eingetragener Verein gegründet. Die Eintragung wird mit der Neufassung der Satzung nun mehr angestrebt.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt folgenden Namen:
Vereinigung Mitteldeutscher Hals-Nasen-Ohren-Ärzte - Er ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden und führt danach seinen Namen mit dem Zusatz e.V.
- Sitz des Vereins ist Dresden.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, der Kopf-, Hals- und Gesichtschirurgie sowie des öffentlichen Gesundheitswesens.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht u.a. mittels Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, insbesondere durch eine alljährlich stattfindende wissenschaftliche Tagung, auf der Präsentationen (z.B. Referate) aus dem Gebiet der Hals-Nase-Ohren-Heilkunde, Kopf-, Hals- und Gesichtschirurgie
und deren Interessengebiete gehalten werden, sowie durch die Veröffentlichung der auf den Veranstaltungen gehaltenen Vorträge und Diskussionen. Weitere Aufgaben sind die Wahrung der Einheit des Fachgebietes der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und die Vertiefung der Verbindungen mit medizinischen Nachbarfächern sowie mit ausländischen Fachgesellschaften sowie die Weiter- und Fortbildung auf dem Fachgebiet.
§ 3 Vereinsmittel und Finanzen
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Unter Beachtung des vorgenannten werden Auslagen erstattet, die einer Person im Interesse des Vereins entstanden sind.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Über die Finanzen des Vereins erstellt der Vorstand innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Bericht für die Mitgliederversammlung (Finanzbericht).
- Der Verein finanziert sich durch die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder für den Verein sowie durch Spenden. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
- Zur Finanzierung außergewöhnlicher Belastungen des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Es gibt die ordentliche Mitgliedschaft und die Ehrenmitgliedschaft.
- Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand in freiem Ermessen nach schriftlichem Aufnahmeantrag, der an den Verein zu richten ist. Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt das aufzunehmende Mitglied die Vereinssatzung in der jeweiligen Fassung an. Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied kann auch durch Eintragung in die Teilnehmerliste bei der Mitgliederversammlung gestellt werden. Dabei verzichtet das Mitglied auf die ordnungsgemäße Einladung.
- Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung durch den Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft wird zu dem Zeitpunkt wirksam, an welchem dem neuen Mitglied die schriftliche Bekanntgabe durch den Vorstand zugegangen ist, oder mit Zulassung der Teilnahme an der Mitgliederversammlung, zu der sich das neue Mitglied auf der Teilnehmerliste eingetragen hat.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied darf an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen sowie die Einrichtungen des Vereines nutzen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere durch:
1. die fristgerechte Erbringung von Umlagen, soweit sie beschlossen worden,
2. unverzügliche Mitteilung an den Vorstand über Änderungen seiner Daten,
3. der Achtung des Berufsstandes der Ärzte und der Satzung des Vereins.
§ 6 Vereinsstrafen
- Eine Vereinsstrafe kann gegen ein Mitglied angeordnet werden, wenn es
1. das Ansehen und die Interessen des Vereins oder eines Vereinsmitgliedes beeinträchtigt oder zu beeinträchtigten versucht,
2. seinen Mitwirkungs- oder Teilnahmepflichten trotz Abmahnung nicht nachkommt,
3. trotz Abmahnung gegen die Satzung oder gegen einen Beschluss eines Vereinsorganes verstößt. - Eine Vereinsstrafe kann sein:
1. Rüge,
2. Geldbuße,
3. vorübergehender oder dauerhafter Entzug von Mitgliedsrechten, z.B. Stimmrecht oder aktives und passives Wahlrecht für Vereinsämter,
4. Ausschluss von der Benutzung von Vereinseinrichtungen,
5. zeitweiser oder endgültiger Ausschluss aus dem Verein mit oder ohne Erteilung des Verbots der Wiederaufnahme in den Verein. - Über die Vereinsstrafe entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Das Vereinsstrafverfahren kann auf Antrag eines Mitgliedes beim Vorstand oder durch diesen selbst von Amts wegen eröffnet werden.
- Vor der Entscheidung ist das Mitglied unter Mitteilung der Tatsachen, welche das Vereinsstrafverfahren begründen, schriftlich anzuhören und mit einer Frist von wenigstens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich hierzu schriftlich zu äußern.
- Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vereinsstrafen werden sofort wirksam.
- Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Berufung beim Vorstand einlegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Berufung muss unter Angabe des Namens des betreffenden Vereinsmitgliedes und Nennung der Vereinsstrafe in der Tagesordnung benannt werden. Das Mitglied hat das Recht auf der Mitgliederversammlung nochmals angehört zu werden, hat jedoch dort kein Stimmrecht.
§ 7 Streichung von der Mitgliederliste
- Von der Mitgliederliste kann gestrichen werden, wer
- mit der Erbringung einer Leistung (z.B. Zahlung einer Umlage) trotz Mahnung mit einer Frist von einem Monat in Verzug geraten ist,
- wer aufgrund einer berufsrechtlichen Pflichtverletzung seiner Approbation rechtskräftig verlustig geworden ist.
- Wird ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen, verliert es in diesem Zeitpunkt sofort seine Mitgliedschaft.
- Der Vorstand entscheidet über die Streichung von der Mitgliederliste und teilt diese dem Mitglied mit. Die Berufung gegen die Streichung ist nicht statthaft.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- das Präsidium,
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern: dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Mitglied des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere:
- die Führung der Geschäfte,
- die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Anfertigung des Finanzberichts,
- die Aufnahme von Mitgliedern,
- der Ausschluss von Mitgliedern,
- die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste.
- Es gelten im Innenverhältnis folgende Vertretungsbeschränkungen für den Vorstand:
- Bei Rechtsgeschäften, die mit Verbindlichkeiten des Vereins über einen Betrag von mehr als 2.500,00 EUR verbunden sind, ist die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.
- Für den Erwerb von Beteiligungen, für den Bei- oder Austritt bei Verbänden und bei Grundstücks-oder Kreditgeschäften ist die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder und die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Der Vorstand entscheidet in nicht öffentlichen Sitzungen durch Beschluss. Die Sitzungen erfolgen nach Bedarf. Die Vorstandssitzung kann bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder mittels elektronischer Mittel (z.B. Videokonferenz) oder telefonisch stattfinden. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.
- Bei Stimmabgabe aller Vorstandsmitglieder können Beschlüsse auch im Wege des Umlaufverfahrens schriftlich oder per E-Mail gefasst werden.
- Der Vorstand kann für einzelne Beschlussgegenstände Vereinsmitglieder als Gäste zulassen, soweit er dies für erforderlich hält.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Ersten Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben und kann als elektronische Datei aufbewahrt werden.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung durch Beschluss geben, welche die nähere Zusammenarbeit, Zuständigkeiten, Vorbereitung und Leitung der Vorstandssitzung usw. regelt, wobei die Bestimmungen der Satzung Vorrang haben.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt für die Dauer von 4 Jahren im Amt. Bis zur Neuwahl übernimmt der bisherige, nicht abberufene Vorstand weiter die Geschäfte.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, an dessen Stelle ein neues Mitglied in den Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder zu wählen bis zur Wahl des Nachfolgers durch die nächste Mitgliederversammlung (Selbstergänzungsrecht).
- Die Vorstandstätigkeit erfolgt ehrenamtlich.
- Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die durch Mitteilung des Vereinsregisters oder des Finanzamtes oder durch eine veränderte Rechtslage erforderlich sind, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern
spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Dies gilt auch für rein redaktionelle Änderungen wie Rechtschreibung oder Grammatik.
§ 10 Präsidium
- Das Präsidium setzt sich zusammen aus bis zu zwei Präsidenten und bis zu vier stellvertretenden Präsidenten sowie den Mitgliedern des Vorstands.
- Die Präsidenten und Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie haben die Schirmherrschaft über die alljährliche Tagung.
- Aufgabe des Präsidiums ist
- die organisatorische und inhaltliche Planung und Umsetzung der alljährlichen Tagung und den mit der Tagung verbundenen Veröffentlichungen;
- die Ernennung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft von Mitgliedern;
- die Errichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen Beiräten und Ausschüssen;
- die Berufung und Abberufung von Sachverständigen;
- die Verleihung von Preisgeldern oder anderen Auszeichnungen.
- Für die Beschlussfassung des Präsidiums gelten die Bestimmungen zum Vorstand in entsprechender Anwendung.
- Der Vorstand hat gegen Beschlüsse des Präsidiums, welche Rechtsgeschäfte des Vereins betreffen, ein Veto-Recht. Das Veto-Recht muss innerhalb von einem Monat ab Kenntnis des Vorstands vom Präsidiumsbeschluss ausgeübt werden. Rechtsgeschäfte, über die das Präsidium beschlossen hat, vollzieht der Vorstand (z.B. Begründung, Änderung und Aufhebung von Verträgen). Der Vorstand ist berechtigt, dem Präsidium insgesamt bzw. einzelnen Präsidiumsmitgliedern für konkrete Rechtsgeschäfte Vollmacht zu erteilen.
- Es ist zulässig, dass Präsidenten bzw. stellvertretende Präsidenten zugleich Mitglieder des Vorstands sind.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus den eigenen Reihen bestimmen.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins,
- Berufungen über Vereinsstrafen,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- Entgegennahme des Finanzberichts des Vorstands,
- Zustimmung zu zustimmungsbedürftigen Geschäften,
- Entlastung des Vorstands.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies übereinstimmend sowie schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Anträge werden vom Vorstand in die mit der Einberufung zu übermittelnde Tagesordnung aufgenommen, wenn sie fristgerecht bei ihm eingegangen sind. Hierfür informiert der Vorstand die Mitglieder rechtzeitig über die bevorstehende Einberufung und setzt eine angemessene Frist für die Einreichung von Anträgen (Antragsaufforderung).
- Der Vorstand beruft anschließend die Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von wenigstens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung sowie von Ort und Zeit der Versammlung.
- Die Antragsaufforderung und die Einberufung können per E-Mail oder auf dem Postweg erfolgen.
- Die Tageordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
- Eröffnung der Versammlung und Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- (soweit erforderlich) Beschlüsse zur Tagesordnung,
- Bericht des Vorstandes, einschließlich Finanzbericht,
- Entlastung des Vorstandes,
- (soweit erforderlich) Neuwahl des Vorstandes sowie des Präsidenten und seines Stellvertreters,
- (soweit erforderlich) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Verschiedenes.
- Anträge auf Satzungsänderung müssen in der Tagesordnung oder als Anlage zur Tagesordnung mit ihrem Wortlaut bekannt gegeben werden.
- Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auf die Antragsaufforderung oder die Einhaltung der Einberufungsfrist von zwei Wochen verzichtet werden, wenn aus zwingenden und unaufschiebbaren Gründen des Wohls des Vereins eine schnellere Einberufung unerlässlich ist.
§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Ausnahmefall zugelassen werden, haben aber weder Stimm- noch Rederecht.
- Die Mitgliederversammlung ist unbeachtlich der Teilnehmerzahl beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
- Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen.
- Jedes Mitglied kann sich auf einer Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Hierfür muss dem Versammlungsleiter die schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Es ist unzulässig, mehr als zwei Mitglieder zu vertreten.
- Mitgliederversammlungen können vollständig oder für einen Teil der Mitglieder mittels elektronischer Mittel (z.B. Videokonferenz) abgehalten werden. Der Versammlungsleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass alle aus der Ferne teilnehmenden Mitglieder ausreichend authentifiziert wurden und keine Nichtmitglieder teilnehmen können. Für Wahlen ist sicherzustellen, dass nur eine authentifizierte, aber zugleich geheime Stimmabgabe möglich ist.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Versammlungsleiter und durch einen hierfür vom Versammlungsleiter oder von der Mitgliederversammlung bestimmten Schriftführer ein Protokoll zu fertigen und zu unterzeichnen, welches das wesentliche Ergebnis der Versammlung
wiedergibt. Der Schriftführer muss nicht Mitglied des Vereins sein. Der Vorstand informiert die Mitglieder über die Fertigstellung des Protokolls. - Mitglieder können jederzeit beim Vorstand eine digitale Abschrift des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung kostenfrei anfordern.
§ 14 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen
- Für alle Organe des Vereins gelten für Beschlüsse (Abstimmungen und Wahlen) die nachfolgenden Regelungen.
- Ein Beschluss ist gefasst, wenn die erforderliche Mehrheit erreicht wurde. Zur Bestimmung der Mehrheit zählen nur die abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Beschlüsse werden grundsätzlich durch Handzeichen gefasst. Die Stimmabgabe erfolgt geheim, wenn dies durch einfache Mehrheit beschlossen wird.
- Für Wahlen gilt im Besonderen: Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist gewählt, wer im Verhältnis zu den anderen Kandidaten die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit). Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den betreffenden Kandidaten. Liegt abermals Stimmgleichheit vor, entscheidet das Los.
- Für Wahlen auf der Mitgliederversammlung wählt diese eine Wahlleitung. Die Wahlleitung wird besetzt durch zwei Mitglieder, welche nicht zur Wahl stehen. Die Wahlleitung führt die Wahl durch, insbesondere prüft sie im Falle einer geheimen Wahl die Stimmzettel auf Gültigkeit, zählt die Stimmen aus und verkündet der Mitgliederversammlung das Ergebnis. Hierüber hat sie ein Wahlprotokoll anzufertigen, das von beiden Wahlleitern unterschrieben wird und dem Protokoll der Mitgliederversammlung beigefügt wird. Stimmzettel sind für mindestens ein Jahr zu Beweiszwecken zusammen mit dem Protokoll aufzubewahren.
- Ungültig ist eine Stimmabgabe insbesondere dann, wenn sie den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt.
- Die Klage gegen einen Beschluss ist ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat erhoben wurde. Die Frist beginnt für Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit der Bekanntgabe der Fertigstellung des Protokolls und für alle anderen Beschlüsse mit der Bekanntgabe des Beschlusses.
Die Frist endet jedoch spätestens 2 Monate nach Beschlussfassung. Jedes Mitglied ist daher gehalten, das Protokoll der Mitgliederversammlung rechtzeitig anzufordern, wenn dies erforderlich ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Entziehung der Rechtsfähigkeit
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die nur zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen.
- Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder als jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, der Kopf-, Hals-, und Gesichtschirurgie sowie des öffentlichen Gesundheitswesens.
§ 16 Zustellungen
- Die Kommunikation im Verein erfolgt grundsätzlich elektronisch (z.B. per E-Mail). Jedes Vereinsmitglied hat daher dafür Sorge zu tragen, dass er beim Verein eine aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt hat.
- Soweit gesetzlich, schuldrechtlich, durch Satzung oder sonstige Vereinsbestimmung von der Schriftform die Rede ist, genügt zur Wahrung der Form die die E-Mail. Es bleibt jedem unbenommen zum Zwecke des Zugangsnachweises eine sicherere Übermittlungsform (z.B. Einschreiben) zu verwenden.
- Mitteilungen an eine Mehrzahl von Vereinsmitgliedern gelten zu dem Zeitpunkt als wirksam zugestellt, an dem die E-Mail an die E-Mail-Adresse des Vereinsmitgliedes versendet wurde, welche das Vereinsmitglied gemäß Absatz 1 beim Verein hinterlegt hat. Liegt ein Zugangshindernis durch ein Verhalten des Erklärungsempfänger vor, etwa durch nicht aktuelle Mitgliedsdaten, gilt die Erklärung trotzdem wie vorbezeichnet als zugegangen.
§ 17 Rechtsnachfolge
- Dieser Verein ist der Rechtsnachfolger der bisherigen Vereinigung Mitteldeutscher Hals-Nasen-Ohren-Ärzte mit Sitz in Jena, welche nicht im Vereinsregister eingetragen ist.
- Er übernimmt dessen sämtliches Vermögen, Rechte und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.